* 21.11.1914 Göppingen

Helmut Köhrer wurde am 21. November 1914 in Göppingen geboren und katholisch getauft. Der Ledige wohnte später in Stuttgart und arbeitete als kaufmännischer Angestellter.

Am 10. Dezember 1934 verurteilte den 20-Jährigen das Amtsgericht Stuttgart wegen „Unzucht zwischen Männern“. Er hatte bereits vier Vorstrafen als den 29-Jährigen das Landgericht Berlin am 15. März 1944 erneut wegen „Unzucht zwischen Männern“ verurteilte, diesmal zu drastischen sechs Jahren Zuchthaus und als „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“ zur zeitlich unbefristeten Sicherungsverwahrung, nachdem er seine Strafe verbüßt hatte. Außerdem stufte ihn das Gericht als „Kriegstäter“ ein. Diese Täter verwahrte man zwar weiterhin in Haft, ihre eigentliche Strafe sollten sie aber erst nach Kriegsende verbüßen. Die Haft sollte unter erschwerten Bedingungen erfolgen, z.B. in den Emslandlagern. Dies sollte Straftäter davor abschrecken, sich durch eine Straftat dem gefährlichen Dienst an der Front zu entziehen. Für die Straftäter wurde die Haft dadurch unabsehbar lang. Das Gericht wollte ihn also für alle Zeiten aus dem deutschen „Volkskörper“ ausscheiden.

Zur Strafverbüßung transportierte man ihn zur Schwerstarbeit im Moor in das Strafgefangenenlager Walchum im Emsland. Von dort überführte man ihn am 13. Juni 1944 in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden. Er dürfte 1945 nicht freigelassen worden sein, denn die 1935 zum Totalverbot verschärften NS-Fassungen der §§ 175 und 175a StGB galten ungebrochen in der Bundesrepublik fort bis 1969. Er überlebte den NS-Terror.

(Hessisches Staatsarchiv Marburg Bestand 251 Wehlheiden, Nr. 2897. Ich danke dem Historiker Christian-Alexander Wäldner, Weetzen, für die Information. Ich danke Ralf Bogen, Stuttgart, für zusätzliche Informationen.)

© Text und Recherche: Rainer Hoffschildt


In einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Ulm an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 13. März 1970 wird letztere aufgefordert, das gegen Helmut Köhrer, wohnhaft in Stuttgart-Wangen in der Hedelfinger-Straße 57, ergangene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 1939 aus dem Strafregister zu tilgen. Mit diesem Urteil war Köhrer wegen „widernatürlicher Unzucht § 175 StGB“ zu 5 Monaten und 15 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Grundlage hierfür war Artikel 98 Abs. 1 des 1. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Staatsarchiv Ludwigsburg E 323 II_Bü 98, Anm. Biggel / Bogen).


pin3d428b  Der Pin auf der Gedenkkarte zeigt Stuttgart, Hedelfinger-Straße 57


Täterorte in Baden-Württemberg:
Amts- und Landgericht Stuttgart

Weitere Täterorte:
Landgericht Berlin
Strafgefangenenlager Walchum im Emsland
Zuchthaus Kassel-Wehlheiden