Rainer Hoffschildts Projekt „Namen und Gesichter“ war und ist wesentliche Grundlage der hier erstellten Gedenkkarte.  Seit 1987 trägt Rainer Hoffschildt Informationen und Dokumente über das Schicksal in der Zeit der NS-Diktatur verfolgter homosexueller Männer zusammen.
Mit dem Schwerpunkt Südbaden beteiligt sich seit 2001 William Schaefer und mit dem Schwerpunkt Württemberg und Hohenzollern beteiligen sich seit 2009 Ralf Bogen und Werner Biggel an diesen Recherchen.
Drei Frauenbiografien hat Claudia Weinschenk recherchiert und verfasst
(zu Besonderheiten dieser Recherche siehe ihren Beitrag Geschlechts- & Familienbilder und die (Un-)Sichtbarkeit frauenliebender Frauen).
Texte zu zwei Männerbiografien haben Elke Martin und Mathias Strohbach dankenswerter Weise für die Gedenkkarte zur Verfügung gestellt.

In der Gedenkkarte werden Biografien / Skizzen und Dokumente von drei Frauen und 251 Männern mit Bezug zur Region des heutigen Baden-Württemberg dargestellt, die im Nationalsozialismus (1933 – 1945) ausgegrenzt und verfolgt wurden. Mit Anklicken des Pins (blaue Dreiecke) auf der Gedenkkarte können diese aufgerufen werden.
Welches Geschlecht und welche sexuelle Orientierung all diese Personen letztlich wirklich hatten, muss allerdings dahingestellt bleiben. Biografien von Menschen, die heute als Transgender, trans- und/oder intersexuelle Menschen bezeichnet werden und/oder sich selbst so bezeichnen, fehlen. Die außeruniversitäre Forschung steht hier ebenso wie die Forschung staatlicher Stellen erst am Anfang (siehe hierzu Geschlecht und Minderheiten).


Kriterien für die Aufnahme in die Gedenkkarte

Ralf Bogen

Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Unterschieden
Aufgrund der nationalsozialistischen Geschlechterideologie gab es erhebliche quantitative und qualitative Unterschiede bei der Ausgrenzung und Verfolgung von homosexuellen Frauen und Männern. Diese geschlechtsspezifische Unterschiede haben wir bei den Kriterien, nach denen wir Biografien / Skizzen und Dokumente in die Gedenkkarte aufgenommen haben, berücksichtigt:
Bei Männern ist das grundsätzliche Merkmal die Einweisung in Justizstrafgefangenen- oder Konzentrationslagern oder die Todesstrafe.
Da weibliche Homosexualität mit Ausnahme des Gebiets von Österreich und des „Protektorats Böhmen und Mähren“ strafrechtlich nicht verboten war, der NS-Staat jedoch gegen lesbische Vereine, Treffpunkte und Publikationen vorging und damit öffentliches lesbisches Leben verhinderte und frauenliebende Frauen sich nicht unbedingt selbst als lesbisch bezeichneten, haben wir den Verfolgungsbegriff hier entsprechend weiter gefasst (siehe hierzu den Beitrag von Claudia Weinschenk).

§174 Ziffer 1, § 175 a Ziffer 1- und § 176-Verurteilte nicht in der Gedenkkarte
Die Nationalsozialisten haben homosexuelle Männer pauschal als „Kinderschänder“ und „Jugendverderber“ stigmatisiert und bekämpft. Sie haben einen besonderen Zusammenhang zwischen Homosexualität und Pädophilie sowie zwischen Homosexualität und Gewalt konstruiert, als ob das Problem des Kindesmißbrauchs oder der sexuellen Gewalt abhängig von der sexuellen Orientierung der Täter wäre.
Die SS hat auch §174-, § 175 a- und § 176-Verurteilte in den Konzentrationslagern pauschal als § 175-Häftlinge bezeichnet. Insofern uns Informationen vorliegen oder noch zugänglich werden, wonach Personen auch Vergehen gemäß 174 Ziffer 1 (sexuelle Handlungen mit Minderjährigen unter Mißbrauch von Abhängigkeitsverhältnissen), 175 a Ziffer 1 (Gewalt und Nötigung) und gemäß § 176 (sexuelle Handlungen mit Kindern) begangen haben, haben wir diese nicht in unsere Gedenkkarte aufgenommen bzw. werden wir diese herausnehmen.

NS-Opfer, die auch NS-Täter waren, sind in der Gedenkkarte
Wenn § 175-Häftlinge auch NSDAP-, SA- oder SS-Mitglieder waren, haben wir diese in unserer Gedenkkarte belassen. Denn aus unserer Sicht waren sie dann neben NS-Täter zugleich auch NS-Opfer.

Zur Namensnennung in der Gedenkkarte
Soweit es die heutigen Archivgesetze zulassen, nennen wir die NS-Opfer mit Vor- und Nachnamen. Ein Verschweigen der (Nach-)Namen würde unseres Erachtens auf eine Fortwirkung der Diskriminierung hinauslaufen. Die Richtlinien zwischen den einzelnen Archiven sind sehr unterschiedlich. In der Gedenkkarte haben wir den Nachnamen bei jenen Personen abgekürzt und Dokumente anonymisiert, wenn diese nicht bereits mindestens vor 100 Jahren geboren wurden.

Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre bei der Gedenkkarte
Da wir sexuelle Vorlieben und Praktiken der Privatsphäre zurechnen, veröffentlichen wir keine Dokumente, in denen diese beschrieben werden (z. B. entsprechende Verhörprotokolle oder Gerichtsurteile).

Verfolgung von Männern wegen des Vorwurfs der Homosexualität bedeutet nicht automatisch schwul  zu sein
Nochmals wollen wir an dieser Stelle Folgendes betonen: auch wenn den NS-Opfern der Vorwurf der Homosexualität gemacht wurde, sie z. B. in den Konzentrationslagern als § 175-Häftlinge eingestuft wurden und auch wenn sie den Rosa Winkel tragen mussten, heißt dies nicht unbedingt, dass diese Männer auch wirklich schwul waren. Gerade die politische Polizei setzte den Vorwurf der Homosexualität als politisches Instrument zur Diskreditierung von mißliebigen Gruppen und Personen mehrfach ein (siehe z. B. den sog. „Röhm-Putsch“, die „Sittlichkeitsprozesse“ zur Minimierung des Einflusses der katholischen Kirche oder die Bekämpfung der sog. „Bündischen Jugend“).

Nachträgliche Ergänzung vom 31. Mai 2021: Zur heutigen Bewertung von 175a-Vergehen
Gemäß §176 StGB liegt das Schutzalter heute in Deutschland, unabhängig von der sexuellen Orientierung, bei 14 Jahren. Jugendliche ab 14 Jahren haben ein sexuelles Selbstbestimmungsrecht unter Beachtung folgender Sonderfälle:

  • sexuelle Handlungen mit einem Jugendlichen unter 18 Jahren sind verboten, wenn der Jugendliche durch Ausnutzung einer Zwangslage dazu gebracht wurde (§182 Abs. 1 StGB);
  • sexuelle Handlungen eines über 18-jährigen gegen ein Entgelt mit einem Jugendlichen unter 18 Jahren sind verboten (§182 Abs. 2 StGB);
  • sexuelle Handlungen von Erwachsenen ab 21 Jahren mit Jugendlichen unter 16 Jahren sind verboten, wenn die erwachsene Person dabei eine „ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt“. Diese „fehlende Fähigkeit“ kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht allein aus dem Alter des Jugendlichen abgeleitet werden, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden (§182 Abs. 3 StGB).

Eine heutige Bewertung von §175a-Vergehen ist sehr schwierig, da es gilt, das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Jugendlichen zu wahren, als auch Jugendliche in den oben genannten Sonderfällen zu schützen. Wir werden Personen aus unserer Gedenkkarte herausnehmen, sobald uns mehrere Indizien dafür bekannt werden, dass sie auch aus heutiger Sicht Straftaten begangen haben könnten. 

 

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