In einer Anfrage mit dem Titel „Stigmatisiert, kriminalisiert, verfolgt: Zum Stand (…) der wissenschaftlichen Aufarbeitung der LSBTTIQ-Verfolgungsgeschichte im Südwesten“ vom 14. April 2022[1] wurde die damalige baden-württembergische Landesregierung gefragt, ob und inwieweit die bisherigen Ergebnisse des von Prof. Dr. Wolfram Pyta geleiteten Forschungsprojekts „Lebenswelten, Repression und Verfolgung von LSBTTIQ in Baden und Württemberg im Nationalsozialismus und der Bundesrepublik Deutschland“ an der Universität Stuttgart die Einschätzung unseres außeruniversitären Internetprojekts “der-liebe-wegen.org“ bestätigten. Mit dieser Einschätzung waren die von unserem Projekt auf Grundlage langjähriger Recherchen gewonnenen Erkenntnisse gemeint, wonach Ausmaß und Intensität der Verfolgung nach §§ 175 und 175a StGB in Baden-Württemberg im Vergleich zu anderen Bundesländern insbesondere 1959 überdurchschnittlich hoch waren und nach rein quantitativen Kriterien auch das Ausmaß der Verfolgung in der NS-Zeit übertraf.[2] Die Landesregierung antwortete damals, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst könne keine eigenen wissenschaftlichen Bewertungen vornehmen. Zudem könne den Ergebnissen des Moduls II „Staatliche Repression und Verfolgung nach Paragraph 175 StGB“ des genannten Forschungsprojekts nicht vorgegriffen werden.
Im April 2026 ist nun diese Studie von Dr. phil. J. Noah Munier zu Modul II des genannten Forschungsprojekts der Universität Stuttgart, Historisches Institut Abteilung Neuere Geschichte, unter dem Titel „Paragraf 175 StGB in der jungen Bundesrepublik – Verfolgung und staatliche Repression: Baden-Württemberg im Fokus eines sich wandelnden Sexualitätsdiskurses 1945-1969“ erschienen[3]. Munier bestätigt darin die besonders intensive Verfolgung in der Region des heutigen Bundeslandes Baden-Württemberg und in seiner Landeshauptstadt Stuttgart in der Nachkriegszeit. In vier Kernkapiteln beleuchtet sie die politische und rechtshistorische Entwicklung im Umgang mit mann-männlicher Homosexualität, die polizeiliche Verfolgungspraxis, die Repression im juristischen Bereich als auch im medizinisch-psychiatrischen und psychologischen Kontext.

Die Spitzenreiterrolle Baden-Württembergs und seiner Landeshauptstadt Stuttgart
Zur traurigen Spitzenreiterrolle Baden-Württembergs bei der Verfolgung homosexueller Männer nennt Munier in ihrer Studie eindeutige Zahlen: Mit 25,8 registrierten Straftaten pro 100.000 Einwohnern lag die Kriminalisierungsrate 1959 im Südwesten um 62% höher als im restlichen Bundesgebiet, wo der Wert bei 15,9 lag (S. 108). Etwa jede dritte Verurteilung nach §175 StGB erging 1959 in Baden-Württemberg. Exakt waren es bundesweit 2395 und in Baden-Württemberg 696 Verurteilungen (S. 111). „Speziell in der Landeshauptstadt Stuttgart“, so schreibt Munier, „wurde ab Mitte der 1950er Jahre die Verfolgung durch Spezialeinheiten (…) intensiviert, was zu einem (…) drastischen Anstieg der polizeilich registrierten Fälle führte“ (S. 109ff). Während die Zahl der polizeilichen Ermittlungen im übrigen Bundesgebiet zwischen 1953 und 1959 um 8,2% zunahm, stieg sie in Baden-Württemberg im selben Zeitraum von 814 auf 1.933 registrierte Fälle und damit um mehr als 100%.

Was der besondere Verfolgungseifer bedeutete
Bereits in ihrer Einleitung macht Munier deutlich, was der besondere Verfolgungseifer staatlicher Beamter im Bundesland Baden-Württemberg bei den betroffenen Menschen anrichtete. Sie zitiert beispielsweise aus einem Brief vom Stuttgarter Wirt Helmut Köhrer (1914-1994), den dieser im Oktober 1950 an seine Mutter geschrieben hatte: „Liebe Mutti (…) mir selbst geht es nicht besonders. Denn solche Verbrecher wie mich, steckt man in Einzelhaft. Denke Dir, seit Anfang alleine Tag u. Nacht, selbst auch beim Freigang von täglich ¾ Std. im Abstand von 3 ½ Metern ohne mit Jemandem zu sprechen. (…) Meine Arbeit besteht aus Tüten-kleben. So werden von Staaten wegen Existenzen vernichtet.“ (S. 14). Wie sich bereits allein die Strafandrohung des „Homosexuellenparagrafen 175“ auswirkte, wird anhand eines Zitates aus einem weiteren Brief einer Person mit dem Namenskürzel E. S. im Dezember 1949 an Paul Löbe, Mitglied im Parlamentarischen Rat als stellvertretender Vorsitzender der SPD, deutlich: „Was allein durch das Bestehen des §175 angerichtet wird an Millionen unschuldiger Menschen, ist geradezu grauenhaft! Es handelt sich nicht allein um die, welche (…) eingesperrt werden, es handelt sich um den Druck, der auf allen, auch denen, die noch in Freiheit sind, lastet“(S. 16). Munier schreibt zu den Folgen der extremen Verfolgung in Baden-Württemberg treffend: „Die polizeilichen Kontrollen und Verhöre, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die oft darauffolgenden förmlichen Gerichtsverfahren hinterließen tiefschneidende Wunden und biografische Risse. So kennzeichneten vielfach Verzicht und Anpassung, mitunter auch (temporäre wie lebenslange) maskierende oder camouflierende Praktiken und Lebensweisen, die immer auch Gefahr liefern, ggf. als unaufrichtig enttarnt zu werden, die Leben homo- und bisexueller Männer, nicht heteronormativer Menschen, aber auch die der Frauen in dieser Zeit. Denn auch wenn jene Rechtsnorm den §175 StGB „Frauen“ als Rechtssubjekte eigentlich nicht einschloss (…), so waren sie doch durch ein gesellschaftspolitisches repressives Klima getroffen. (…) Ferner waren sie (…) auch von polizeilicher Verfolgung und Observation von Treffpunkten betroffen und auch sie traf eine gesellschaftspolitische Verachtung, fundiert durch Kriminologie, Medizin und Psychiatrie“ (S.16f).

Wie erklärt die Studie die überdurchschnittliche Verfolgung in Baden-Württemberg?
Munier nennt zwei eng miteinander verwobene Ursachen für die überdurchschnittlich starke Verfolgung homosexueller Männer in Baden-Württemberg: das Fortwirken traditioneller christlicher Sittlichkeitsvorstellungen, die während der NS-Zeit erheblich radikalisiert worden waren, sowie eine außergewöhnlich hohe personelle Kontinuität der Justiz aus der NS-Zeit. Gerade das Zusammenwirken beider Faktoren trug dazu bei, dass die Verfolgung nach einer vorübergehenden Unterbrechung in den unmittelbaren Nachkriegsjahren in Baden-Württemberg besonders intensiv wieder aufgenommen wurde. Wie Munier insbesondere im Kapitel „Sprachhandeln als Repression im Feld der Strafjustiz“ (S. 317-386) anhand von Anklageschriften und Gerichtsurteilen zeigt, wurden homosexuelle Männer mit Begriffen wie „Scheusale“, „hemmungslose Triebmenschen“, „Jugendverderber“ oder „gemeingefährliche Parasiten“ als moralische Gefahr für Kinder, Familie, Staat und Gesellschaft diffamiert. In der stark christlich geprägten Region Baden-Württemberg mit ihrem spezifisch württembergisch-pietistischen Protestantismus wirkten diese Deutungsmuster auch nach 1945 fort und fanden bei staatlichen Beamten besonderen Widerhall.
Hinzu kam eine in Baden-Württemberg besonders ausgeprägte Rehabilitierung ehemaliger NS-Staatsdiener. Im umfangreichsten Kapitel „Zur politischen und rechtshistorischen Entwicklung im Umgang mit mann-männlicher Homosexualität im deutschen Südwesten“ (S. 26-225) beschreibt Munier drei Phasen dieser Entwicklung zwischen 1945 und 1969:

  • In den unmittelbaren Nachkriegsjahren von 1945 bis 1951 (S. 31-102) war die Strafverfolgung zunächst deutlich zurückgegangen. Für die Alliierten standen andere Aufgaben im Vordergrund, etwa die Demokratisierung der Verwaltung. Sie setzten die Aufhebung nationalsozialistischer Gesetze sowie die vorübergehende Entfernung ehemaliger NS-Justizbeamter durch. Zudem herrschte die Erwartung, dass nationalsozialistische Strafverschärfungen wie die Verschärfung des § 175 nicht mehr angewandt werden dürften, was die Justiz zunächst verunsicherte. Dadurch entstand eine Phase deutlich reduzierter Verfolgung, die einen spürbaren Bruch mit der Praxis der NS-Zeit markierte.
  • Mit der Gründung des Bundeslandes Baden-Württemberg änderte sich dies jedoch grundlegend (S. 102-212). Zwischen 1952 und 1966 nahm die Verfolgung massiv zu; ihren Höhepunkt erreichte sie in den Jahren von 1953 bis 1959. Als entscheidenden Grund hierfür nennt Munier die bereits 1951 eingeleitete und in Baden-Württemberg besonders weitreichende Wiedereingliederung ehemaliger NS-Staatsdiener. Sie ermöglichte zahlreichen Juristen, die bereits vor 1945 tätig gewesen waren, die nahezu bruchlose Fortsetzung ihrer Karrieren. Innerhalb weniger Jahre wurden die meisten alliierten Säuberungsmaßnahmen rückgängig gemacht. Die personelle Kontinuität der Justiz war in den südwestdeutschen Oberlandesgerichtsbezirken besonders hoch: für Karlsruhe wird sie mit 80,1%, für Freiburg mit 76,3% und für Stuttgart mit 70,7% angegeben. Damit lag sie über den Vergleichswerten von Städten wie München (65,6%), Hamburg (65,3%) oder Frankfurt (59,9%). Diese personelle Kontinuität wirkte weit über die bloße Wiederbesetzung von Stellen hinaus. Mit den zurückkehrenden Juristen kehrten auch jene Vorstellungen über Homosexualität in die Justiz zurück, die bereits vor 1945 die Verfolgung geprägt hatten. Die traditionellen christlichen Moralvorstellungen wurden dabei nicht einfach fortgeführt, sondern vielfach in jener Form übernommen, die sie während der NS-Zeit erhalten hatten. Nachdem die Verfolgung in den unmittelbaren Nachkriegsjahren zeitweise zurückgedrängt worden war, trugen die personellen Kontinuitäten wesentlich dazu bei, dass sich die während des Hitlerfaschismus verschärften Einstellungen und Verfolgungsmuster erneut durchsetzen konnten. Munier zeigt auf, dass die außergewöhnlich hohe Justizkontinuität in Baden-Württemberg damit eine wichtige Voraussetzung für die besonders intensive Verfolgungswelle der 1950er Jahre bildete.
  • Ab 1960 gingen die Verurteilungszahlen allmählich zurück (S. 212-225). Ein wichtiger Faktor war das sukzessive Ausscheiden jener Juristen, die bereits vor 1945 im Justizdienst tätig gewesen waren. Mit der nachfolgenden Generation verloren sowohl die traditionellen kirchlichen Sittlichkeitsvorstellungen als auch deren nationalsozialistische Zuspitzung zunehmend an Einfluss. Stattdessen gewann die Vorstellung sexueller Selbstbestimmung allmählich an Bedeutung. Der Rückgang der Verurteilungen sei daher auch Ausdruck eines personellen Wandels innerhalb der Justiz gewesen. Dadurch seien die personellen und ideologischen Voraussetzungen der Verfolgung schrittweise geschwächt worden.

Aktivitäten in Baden-Württemberg, welche zur Liberalisierung des §175 1969 beitrugen
Im gleichen Kapitel werden auch die Aktivitäten homosexueller Männer, aber auch von fortschrittlichen Jurist:innen, Christ:innen, Polizist:innen, Wissenschaftler:innen und Politiker:innen aufgezeigt, die aus unterschiedlichen Motiven für die Abschaffung der §§175 und 175a StGB eingetreten sind und zur Liberalisierung des §175 beitrugen. Ab 1969 wurde Homosexualität zwischen Männern, die 21 Jahre oder älter sind, nicht mehr von staatlicher Seite verfolgt. Von den homosexuellen Aktivisten und Vereinen seien hier aus der Stuttgarter Region die Kameradschaft „die runde“, das Freundespaar Harry Hermann (1919-1995) und Willy Stiefel (1924-1984) sowie Emil Scheifele (geb. 1899) und nicht zuletzt Fritz Bauer (1903-1968) erwähnt. Letzterer hat sich damals bereits als hessischer Generalstaatsanwalt auch in Stuttgart bei Tagungen für die Entkriminalisierung einvernehmlicher sexueller Handlungen von Erwachsenen eingesetzt[4]. Auch auf Toni Simon (1887-1979), die/der aus heutiger Perspektive bislang als erste bekannte, offen auftretende nichtgenderkonform lebende Persönlichkeit in der Stuttgarter Geschichte angesehen werden kann, wird in der Studie ausführlicher eingegangen. Simon schrieb bereits im Juli 1951 eine selbstbewußte Eingabe an den damaligen Bundesjustizminister Thomas Dehler, in der es hieß: „Alle Abgeordneten der Bundesregierung haben von Herrn Emil Scheifele eine Broschüre erhalten, zwanzig Seiten lang, in der alles entfaltet ist, was zur Aufklärung über Homosexualität zu sagen ist. (…). In der Schweiz ist der § schon lange gestrichen und nun sollte man doch von einem großen Kulturland wie Deutschland es ist, verlangen können, daß auch hier der §175 gestrichen werden kann. (…) Ich selbst bin Transvestit und habe 5 Kinder gezeugt, aber (…) [bin] zu der Erkenntnis gekommen, daß es einem Homosexuellen Menschen (sic!) unmöglich ist, seinen Geschlechtstrieb einzustellen. (…) Auf eine recht baldige Beseitigung des Schandparagraphen (…) bittet Ihr Toni Simon.“ (S. 97ff)

Wo ist die Kartei von ca. 2500 erkennungsdienstlich erfassten homosexuellen Männern der Stuttgarter Kriminalpolizei verblieben?
Im Kapitel polizeiliche Verfolgungspraxis (S. 227-315) thematisiert Munier die polizeiliche Vernehmung, die auf ein weitreichendes Geständnis abzielt, als zentrales Element bei der Überführung sogenannter §175-Straftäter. Ohne ausreichendes Beweismaterial sei die Überführung eines Verdächtigen als Täter nahezu immer erfolglos. In der Landeshauptstadt Stuttgart gab es im Jahre 1960 eine Kartei von erkennungsdienstlich erfassten homo- und bisexuellen Männern, die etwa zweieinhalbtausend Personen umfasst haben soll. Ob und inwiefern es sich um eine bereits vor 1945 genutzte Kartei handelt bzw. Einträge aus der Zeit vor 1945 stammten, ist bisher nicht bekannt. Ebenso unbekannt ist, wer, wann und wie diese Kartei der Stuttgarter Kriminalpolizei mit welcher Motivation hat scheinbar spurlos verschwinden lassen. Dieses Kapitel beschreibt darüber hinaus detailliert Repressionen gegen zahlreiche Treffpunkte und Lokalitäten. Auch die polizeiliche Überwachung von Treffpunkten lesbisch lebender Frauen, Sexarbeiter:innen, sogenannte Transvestiten und/oder Menschen, die nicht der heteronormativen Zweigeschlechterordnung entsprachen, wird in der Studie aufgezeigt.

Wer ist hier pervers, krank und heilungsbedürftig – die Verfolgten oder die Verfolger?
„Repression im medizinisch-psychiatrischen und psychologischen Feld“ (S. 387-473) heißt ein weiteres Kernkapitel. Hier thematisiert Munier den problematischen Umgang mit dem Thema „Homosexualität“ an zentralen Forschungseinrichtungen wie der Universität Tübingen und Heidelberg, (Zwangs-)Begutachtungen, Anstaltseinweisungen und Anordnung von „Konversionstherapien“, sogenannte „Freiwillige Behandlungen“ sowie den Sonderfall „freiwillige Kastration“.

Fazit: Empfehlens- und lesenswert
Die besondere Stärke der Studie liegt darin, dass sie nicht nur die Verfolgung homosexueller und bisexueller Männer in der Vergangenheit detailliert anhand von umfangreichem Quellenmaterial beschreibt und dabei das extreme Ausmaß der Verfolgung Männer begehrender Männer in Baden-Württemberg nun ebenso von universitärer Seite bestätigt, sondern auch die ihr zugrunde liegenden Sittlichkeitsvorstellungen und Pathologisierungen in den Blick nimmt. Besonders aufschlussreich ist die Analyse des Sprachhandelns von überwiegend männlichen Polizisten, Staatsanwälten und Richtern, die zeigt, wie Abwertung und Stigmatisierung selbst Teil repressiver Praktiken waren. Damit regt die Studie dazu an, über die gesellschaftliche Wirkmacht solcher ideologischen Deutungs- und Sprachmuster nachzudenken, die dem demokratischen Anspruch auf gleiche Würde und Gleichberechtigung aller Menschen direkt entgegenstehen. Gerade dadurch gewinnt die Studie über ihren historischen Gegenstand hinaus aktuelle gesellschaftliche Relevanz.

Ralf Bogen, 9. Juni 2026


[1] Antrag des Abgeordneten Oliver Hildenbrand u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Migration, eingegangen: 14.4.2022, ausgegeben 8.6.2022 – siehe Drucksache 17/2384 des Landtags von Baden-Württemberg, Punkt 9 auf Seite 6:

[2] Auf der 2017 von uns veröffentlichten Webseite „der-liebe-wegen.org“ haben wir unter der Rubrik „Nachkriegszeit: Baden-Württemberg – Spitzenreiter der Verfolgung geschrieben: „Insbesondere in diesem Bundesland wurde weiterhin für ein Klima von Angst, Denunziantentum, Demütigungen und gebrochene Biografien männerbegehrender Männer gesorgt: Hier gab es zwischen 1953 und 1969 annähernd 20.000 Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei (…) Mit 902 §§ 175- und 175 a-Verurteilten im Jahr 1959 lag die Anzahl der Verurteilungen mehr als doppelt so hoch wie im Bundesdurchschnitt. Noch bis zu der am 22. Juni 2017 im Deutschen Bundestag beschlossenen Rehabilitierung waren in Baden-Württemberg mehr als 5.400 Männer wegen ihrer Homosexualität vorbestraft. Viele sind gestorben – ohne Rehabilitierung und mit dem Stigma, “kriminell” gewesen zu sein.“
Dies waren die Forschungsergebnisse, die der Autor dieses Beitrags, Ralf Bogen, 2013 im Beitrag „Vorkämpfer im Kampfe um die Ausrottung der Homosexualität“ im von Ingrid Bauz, Sigrid Brüggemann und Roland Maier herausgegebenen Sammelband „Die Geheime Staatspolizei in Württemberg und Hohenzollern“ sowie 2015 im Beitrag „‘Zum Schrecken der Homosexuellen Stuttgarts….‘ – Ausgrenzung und Verfolgung homosexueller Männer in Württemberg“ in der von der Landeszentrale für politischen Bildung Baden-Württemberg herausgegebenen Publikation „Der Bürger im Staat: Homophobie und Sexismus“ Nr. 1 /2015 veröffentlicht hat.
Unter der Rubrik „Verfolgung in Zahlen“ auf unserer Webseite hat Rainer Hoffschildt darüber hinaus seine detaillierten Forschungsergebnisse veröffentlicht, die aufzeigen, dass nach rein quantitativen Kriterien das Ausmaß der Verfolgung 1959 in Baden-Württemberg auch die Verfolgung während der NS-Zeit übertraf – siehe hier insbesondere „Statistik der Verfolgung nach den §§ 175, 175a StGB in den NS-Fassungen durch die Justiz in der Region des heutigen Baden-Württemberg in der Nachkriegszeit bis 1969“ sowie die „Statistik der Verfolgung nach den §§ 175, 175a StGB in den NS-Fassungen durch die Polizei in Baden-Württemberg in der Nachkriegszeit bis 1969“ (https://der-liebe-wegen.org/verfolgung_in_zahlen/). Dort schreibt Hoffschildt: „An der Bundesbevölkerung inklusive Berlins hatte Baden-Württemberg einen Anteil von 13,6%, an den bundesweiten “Täterermittlungen” einen Anteil von 22%. Dies verdeutlicht einen nie da gewesenen Terror der Polizei gegen homosexuelle Männer. (…) Bereits 1952 lag die Zahl der jährlichen Verurteilungen aufgrund der §§ 175, 175a, mit 431 Verurteilungen recht hoch. Ab 1955 lag die Zahl der Verurteilungen aufgrund §§ 175 und 175a mit 537 Verurteilungen über dem Niveau der geschätzten maximalen Zahl der Verurteilungen während der NS-Zeit. (…) Aus der Kriminalstatistik der Polizei ist ersichtlich, dass 1953 bereits 932 “Täter“, die gegen die §§ 175 und 175a verstoßen hatten, ermittelt wurden und dass sich die “Täter“-Ermittlungen ab 1957 mit 1.541 ermittelten “Tätern“ sogar über dem Niveau der “Täter“-Ermittlungen der Kriminalpolizeileitstelle Stuttgart in der NS-Zeit befand.“

[3] wbg Academic in der Verlag Herder GmbH: 1. Auflage 2026, Gebunden mit Schutzumschlag und Leseband, 560 Seiten, ISBN: 978-3-534-64308-0, Bestellnummer: P3643087, 65,00 € inkl. MwSt.

[4] Fritz Bauers Engagement gegen das §175-Unrecht geht aus Muniers Studie an mehreren Stellen hervor und unterstreicht das Anliegen ihn als demokratisches Vorbild und als couragierten Juristen gegen die Nazi-Barbarei durch eine angemessene posthume Ehrung im Stuttgarter Rathaus auch für nachfolgende Generationen sichtbar zu machen.