Nachkriegszeit: Baden-Württemberg – Spitzenreiter der Verfolgung
Ralf Bogen
- Die Verfolgung geht fast nahtlos weiter
- § 175 in NS-Fassung bis 1969
- Baden-Württemberg: Spitzenreiter bei Verfolgung
- Isolationshaft und Kastrationen
- Verfolgungspraxis der Kriminalpolizei
- Neuer Anlauf für die Entkriminalisierung
Die Verfolgung geht fast nahtlos weiter
“Hier findet niemand einen Hinweis”
“Adressen und Telefonnummern ihrer Freunde lernen sie auswendig. Briefe werden sofort vernichtet. […] Wenn hier eingebrochen wird oder uns stößt etwas zu und die Polizei kommt ins Haus: hier findet niemand einen Hinweis”. Man könnte denken, dass der Spiegel Nr. 20 im Jahre 1969 (S. 62) über homosexuelle Männer aus der Zeit des Nationalsozialismus berichtet, während es hier aber um das Jahr 1969 geht.
Folgen von nicht vernichteten Briefen
Was in der Nachkriegszeit passieren konnte, wenn nicht alle Hinweise vernichtet wurden, zeigt folgendes Beispiel aus der Stuttgarter Umgebung in den 1950er Jahren: “‘Wir haben uns bei unseren Verabredungen am Telefon mit Frauennamen getarnt‘. Man habe ja nie gewusst, wer mithörte. Rudolph gab sich den Namen “Babette”. Doch alle Vorsicht war am Ende nicht genug”, berichtete Sascha Maier von einem “gejagten Mann”, der auch heute noch anonym bleiben möchte (1 – der gesamte Artikel kann hier gelesen werden: der-gejagte-mann-20160623_stz_d_stz_026). Und Maier fährt fort: “Die erste heikle Situation erlebte er im Stuttgarter Schlossgarten bei zwei Pferdestatuen, den “Rossebändigern” […], damals ein in der Szene bekannter Schwulentreff. Plötzlich umarmte ihn ein Mann in einer Lederjacke und zischte: “Hau ab und versteck dich, Junge!” Rudolph rannte und kauerte hinter einen Busch. Bald kamen die Polizisten und suchten das Gelände mit Taschenlampen ab. Unter ihnen: der Mann mit der Lederjacke, der Rudolph gewarnt hatte. “Ich bin ihm bis heute dafür sehr dankbar”, sagt er. Eine halbe Nacht harrte er damals hinter seinem Busch aus, entkam so den Gesetzeshütern.” Nicht immer ging es so glimpflich ab, wie Maier weiter berichtet: “Wenig später, C. H. Rudolph war jetzt 27, saß seine Familie anlässlich des Geburtstags seiner Mutter bei Kaffee und Kuchen beisammen. Es klingelte an der Tür. Rudolph öffnete: ‚Ich wusste erst gar nicht, was die Polizei wollte.‘ Man verhaftete ihn. Er ging mit, ohne sich umzudrehen. Man brachte ihn ins Hotel Silber, das zu Nazizeiten als Gestapozentrale genutzt worden war, und verhörte ihn stundenlang. Der Vorwurf: Rudolph soll sich der Ausübung homosexueller Handlungen schuldig gemacht haben. ‚Der Polizist im Verhörraum rühmte sich damit, schon bei den Nazis im Dienst gewesen zu sein.‘“ Wie die Polizei ihm auf die Schliche gekommen war, wird dann wie folgt geschildert: “Ein guter Freund von Rudolph, ein angehender Jurist aus Tübingen, hatte sich das Leben mit dem Strick genommen. Mit ihm hatte Rudolph einen Briefwechsel unterhalten, in dem beide sich zu ihrer Homosexualität bekannten. Polizisten lasen die Zeilen Wort für Wort – und verhielten sich nicht so wie der Mann mit der Lederjacke.” (1)
Eine herausgeprügelte Adresse
Homosexuelle Männer mussten jederzeit mit Verhaftungen rechnen. Eduard Krumm, ein Mitglied der Kameradschaft “die runde”, die 1950 in Reutlingen aus privaten Zusammenkünften entstanden war, schildert, wie er sich durch Flucht in die Schweiz einer Strafverfolgung entzog:
“1952 hatte ich mit der Polizei zu tun. Ich hatte einen Amerikaner kennengelernt und den haben sie mit einem Offizier erwischt und haben ihn so lange verprügelt, bis er auch meine Adresse gesagt hat. Obwohl es eine einmalige Angelegenheit gewesen war und wir beide volljährig waren, wurde ich nach Reutlingen zur Kriminalpolizei vorgeladen, die in der ‚Gaststätte Schwanen‘ untergebracht war. Dort haben sie mich ausgequetscht bis zum Geht-nicht-mehr. Ein Kriminaler aus Stuttgart, der wegen Parteizugehörigkeit nach Reutlingen strafversetzt worden war, hat noch mit den alten Mitteln gearbeitet. Ich habe alles abgestritten. Daraufhin haben sie eine Hausdurchsuchung gemacht. Man wollte mich erkennungsdienstlich behandeln und in Untersuchungshaft nehmen. Da die Zimmer im ‚Schwanen‘ zu klein waren, hat der Polizeifotograf eigene Räume gehabt. Er ist mit mir rausgegangen und sagte: ‚Ach, jetzt habe ich etwas vergessen, ich muss es noch holen.‘ Er machte mir ein Zeichen und ich bin ab.” (2)
Quellen:
(1) Sascha Maier: Der gejagte Mann – siehe http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.ein-opfer-des-schwulen-paragrafen-175-erzaehlt-der-gejagte-mann.08aa4733-0c04-40a8-9ab0-596ebdcbee74.html, zuletzt gesehen am 14.09.2016.
(2) Karl-Heinz Steinle: Die Geschichte der Kameradschaft die runde 1950 bis 1960, Heft 1 der Reihe “Hefte des Schwulen Museums”, Berlin 1998.
§ 175 in NS-Fassung bis 1969
Im westlichen Nachkriegsdeutschland wurde der § 175 Strafgesetzbuch in der von den Nationalsozialisten 1935 verschärften Fassung mehr als zwei Jahrzehnte lang bis 1969 angewendet. Dies trug mit dazu bei, dass männerliebende Männer ein wesentlich unfreieres Leben führen mussten als in der Weimarer Republik. Durch die fortdauernde Kriminalisierung konnten sich homosexuelle Männer nicht wie die anderen Opfergruppen organisieren und das erlebte Unrecht dokumentieren und eine Wiedergutmachung einfordern. So fehlen auch aus Baden und Württemberg weitgehend individuelle Zeugnisse und autobiografische Mitteilungen. Kein einziger NS-Täter musste sich vor Gericht für die Verfolgung oder Ermordung eines homosexuellen Mannes verantworten. Diese bekamen ihre „Arbeit“ auf ihre Pensionen angerechnet, während die homosexuellen KZ-Häftlinge, welche die NS-Zeit überlebten, die Jahre in den Lagern bei ihren Rentenbezügen nicht anerkannt bekamen und in der Bundesrepublik als vorbestraft galten.
Rechtsprechung im Geist des “Dritten Reiches”
Dieter Salwik zeigte im Schwulst-Sonderheft 3 vom April 2010, wie sich die höchstrichterliche Rechtsprechung der jungen Bundesrepublik hinsichtlich der Auslegung des § 175 in einer Reihe von Entscheidungen praktisch nahtlos der Rechtsprechung des sogenannten Dritten Reichs anschloss:
§ 175 – kein “nationalsozialistisch geprägtes Recht”
Das Bundesverfassungsgericht wies zum Beispiel am 10. Mai 1957 eine Verfassungsbeschwerde gegen den Paragraphen 175 zurück. Denn der Paragraph sei “formell ordnungsgemäß erlassen” worden und “nicht in dem Maße ‚nationalsozialistisch geprägtes Recht‘“, dass ihm “in einem freiheitlich-demokratischen Staate die Geltung versagt werden müsse”. Die unterschiedliche Behandlung männlicher und weiblicher Homosexualität wurde auf biologische Gegebenheiten und das “hemmungslose Sexualbedürfnis” des homosexuellen Mannes zurückgeführt. Als zu schützendes Rechtsgut wurden “die sittlichen Anschauungen des Volkes” genannt, die sich maßgeblich aus den Lehren der “beiden großen christlichen Konfessionen” speisten.
§ 175 – eine sittenbildende Kraft des Strafgesetzes
Noch 1962 rechtfertigte das Bundesverfassungsgericht erneut die Aufrechterhaltung des § 175:
“Ausgeprägter als in anderen Bereichen hat die Rechtsordnung gegenüber der männlichen Homosexualität die Aufgabe, durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde.”
“Wo die gleichgeschlechtliche Unzucht um sich gegriffen und großen Umfang angenommen hat, war die Entartung des Volkes und der Verfall seiner sittlichen Kraft die Folge.” (1)
Weitere Strafrechtsentwicklung
Erst 1969 wurde der § 175 so reformiert, dass einvernehmliche Sexualität zwischen erwachsenen Männern nicht mehr verboten war. Bis 1994 gab es noch eine unterschiedlich hohe Schutzaltersgrenze bei sexuellen Handlungen zwischen Gleich- und Gegengeschlechtlichen. Erst mit dem 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 wurde der § 175 vom Bundestag ersatzlos aufgehoben und das Schutzalter für sexuelle Handlungen unabhängig von der sexuellen Orientierung auf 14 Jahre festgelegt.
Quellen:
(1) Dieter Salwik: Homosexuelles Leben der Nachkriegszeit in Stuttgart (1945-1969). In: Ausgrenzung aus der Volksgemeinschaft – Homosexuellenverfolgung in der NS-Zeit. In: Schwulst Sonderheft 3, April 2010. Hrsg.: Weissenburg e. V. und Schwulst e. V. S. 35ff.
Baden-Württemberg: Spitzenreiter bei der Verfolgung nach 1945
Baden-Württemberg
(Bildquelle: Baden-Württemberg, administrative divisions – de – colored.svg – Wikipedia, TUBS – Wikimedia Commons)
Nach der Befreiung von der NS-Diktatur gründeten die Militärregierungen der Besatzungszonen 1945/46 die Länder Württemberg-Baden in der amerikanischen sowie Württemberg-Hohenzollern und Baden in der französischen Zone. Diese Länder wurden am 23. Mai 1949 Teil der Bundesrepublik Deutschland und schlossen sich am 9. März 1952 zum Land Baden-Württemberg mit der Landeshauptstadt Stuttgart zusammen.
Fast 20.000 §§ 175- und 175 a-Ermittlungen
Insbesondere in diesem Bundesland wurde weiterhin für ein Klima von Angst, Denunziantentum, Demütigungen und gebrochene Biografien männerbegehrender Männer gesorgt: Hier gab es zwischen 1953 und 1969 annähernd 20.000 Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei (1) (exakt: 19.591 – siehe “Verfolgung in Zahlen” von Rainer Hoffschildt, siehe auch Interviews mit den Zeitzeugen Heinz Schmitz, Helmut Kress und Richards Morsdorf, die von dieser Verfolgung betroffen waren auf der Homepage http://www.lsbttiq-bw.de/).
Über 7300 §§ 175 und 175 a-Verurteilungen
Mit 902 §§ 175- und 175 a-Verurteilten im Jahr 1959 lag die Anzahl der Verurteilungen doppelt so hoch wie im Bundesdurchschnitt. (2) Bis heute sind in Baden-Württemberg laut Landesregierung noch immer mehr als 5.400 Männer wegen ihrer Homosexualität vorbestraft. Viele sind gestorben – ohne Rehabilitierung und mit dem Stigma, “kriminell” gewesen zu sein. (3) (siehe weitere Detailinformationen “Verfolgung in Zahlen” von Rainer Hoffschildt)
Verurteilte im Jahr 1959 nach angewendetem Strafrecht und nach Sanktionen in Baden-Württemberg:
Erneute Verurteilungen von KZ- und Moorlagerhaft-Überlebenden
Bei der besonders intensiven Verfolgung homosexueller Männer in Baden-Württemberg verwundert es nicht, dass sich unter den in der Nachkriegszeit wegen § 175 Verurteilten auch ehemalige Emslandlager- und KZ-Häftlinge befanden, wobei sich einschlägige Verurteilungen nicht unbedingt strafmildernd, sondern eher strafverschärfend auswirken konnten. Dies war z. B. bei Karl Zeh, Franz Wolff und Arthur Dieterich der Fall.
(Quelle: Weissenburg e. V., Inhalt: Ralf Bogen, grafische Gestaltung: Sven Schachtler)
Keine Rehabilitierung und Entschädigung
Mit der nach 1945 fortgesetzten Kriminalisierung Homosexueller war verbunden, dass Männer, die wegen ihrer Homosexualität im KZ waren, nur Ansprüche auf Entschädigung geltend machen konnten, wenn sie andere Verfolgungsgründe vorbrachten. Wurden diese nicht anerkannt, drohte ihnen eine Verurteilung wegen Betrugs wie z. B. bei Karl Geißler oder Wilhelm Kurt Lamm. Bei Valentin Reinhardt wird im Entschädigungs-Ablehnungsbescheid 1958 die KZ-Einweisung noch als Polizeimaßnahme gerechtfertigt und als „keine Ermessungsüberschreitung“ dargestellt, obwohl die vollständige Verbüßung der vorherigen Strafe erledigt war.
Isolationshaft und Kastrationen
Auch in den Gefängnissen waren homosexuelle Männer besonderen Maßnahmen wie z. B. “Einzelhaft bei Tag und bei Nacht” ausgesetzt (siehe Franz Wolff).
(Quelle: Staatsarchiv Ludwigsburg, EL 334 I Bü 2413)
In der Zeit vom 12. bis 16. September 1977 hat das Justizministerium Baden-Württemberg eine überregionale Fachtagung zum Thema “Maßnahmen zur Behandlung von Sexualstraftätern” in Eppingen bei Heilbronn durchgeführt, bei der es auch um Kastrationen homosexueller Männer im baden-württembergischen Strafvollzugskrankenhaus Hohenasperg ging (siehe hierzu den Exkurs: Kastration homosexueller Männer in der Nachkriegszeit von Jens Koleta). Offensichtlich hat nicht nur der § 175 in der NS-Fassung, sondern auch die Verstümmelung durch Kastration im Umgang mit homosexuellen Männern die NS-Diktatur überlebt.
Quellen:
(1) Stadtarchiv Stuttgart 15/1, 150 und 150–2: Polizeiliche Kriminalstatistik, 1948–1964 und 1964–1973.
(2) 696 § 175- und 206 § 175a-Verurteilte im Jahr 1959. E-Mail-Auskunft des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 13.7.2011 sowie Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.) Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland. Stuttgart 1961.
(3) Landtag Baden-Württemberg, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/5475, Antrag “Entschließung zur Aufarbeitung der strafrechtlichen Verfolgung homosexueller Männer” der Fraktionen der GRÜNEN, der SPD und der FDP/DVP vom 11.7.2014.
Exkurs: Kastration homosexueller Männer in der Nachkriegszeit
Jens Kolata
Foto: Luftaufnahme der Festung Hohenasperg aus dem Jahr 1950. Zu diesem Zeitpunkt diente sie als Zentralkrankenhaus für den Strafvollzug des Landes Württemberg-Baden, seit 1968 wird sie als Vollzugskrankenhaus genutzt.
(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Festung_Hohenasperg.JPG)
Über Kastrationsoperationen an Schwulen während der Zeit des Nationalsozialismus liegen inzwischen zahlreiche Forschungsarbeiten vor. (1) Deutlich weniger bekannt ist, dass auch nach 1945 in der BRD Operationen an männlichen Homosexuellen vorgenommen wurden. Diese erfolgten formal ähnlich wie während des NS auf der Basis einer vermeintlichen Freiwilligkeit. Die Betroffenen fällten ihre Entscheidung jedoch in beiden Phasen zumeist im Kontext laufender Strafverfahren oder Gefängnishaft (im NS auch vielfach unter dem Druck drohender oder laufender KZ-Haft) aufgrund von Verfahren nach § 175 StGB und erhofften sich durch den Eingriff vielfach einen Strafnachlass oder eine Entlassung. Daher kann der Grad der tatsächlichen Freiwilligkeit als zweifelhaft betrachtet werden. Nach der Gründung der BRD konnten sich die Behörden und Mediziner dabei zum Teil auf das Verfahren zur ‚freiwilligen Entmannung‘ nach dem 1935 erlassenen § 14, Abs. 2 des ‚Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses‘ berufen, der ‚freiwillige Entmannungen‘ ermöglichte, wenn von den Betroffenen Straftaten nach § 175 StGB zu erwarten waren. (2) Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1963 bestätigte dieses Verfahren mit geringfügigen Änderungen. (3)
Am 15. August 1969 trat ein neues Gesetz in Kraft, das ‚freiwillige Kastrationen‘ gestattete, „wenn bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb gegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und Lebensführung die Begehung rechtswidriger Taten“ – genauer gesagt: bestimmter Sexualstraftaten – erwarten ließ.(4) Zu diesen wurde nun nicht mehr einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenen Männern gezählt, der wenige Wochen zuvor vom Gesetzgeber entkriminalisiert worden war. Als mögliche Voraussetzung für den Eingriff wurde jedoch neben anderen Sexualdelikten auch § 175, Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgeführt. Somit zählten auch erwachsene Männer, die einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit minderjährigen männlichen Jugendlichen (unter 21 Jahren, ab November 1973 unter 18 Jahren) gehabt hatten, weiterhin zu dem Kreis derjenigen, bei denen eine operative Kastration erlaubt war. Diese Regelung fiel erst im Mai 1994 mit der vollständigen Streichung des § 175 StGB weg. (5)
Kastrationsoperationen in Baden-Württemberg
Auch aus Baden-Württemberg sind für die ersten Nachkriegsjahrzehnte Kastrationsoperationen an Schwulen überliefert. In einer Studie des Psychologen Dr. Nikolaus Heim von 1980, bei der kastrierte Häftlinge nachuntersucht wurden, führt der Autor aus, dass von den insgesamt 51 Sexualstraftätern, die im Zeitraum zwischen April 1963 und August 1978 im Vollzugsgefängnis Hohenasperg bei Ludwigsburg operativ kastriert wurden, zwölf dem ‚Tätertyp‘ des ‚Homosexuellen‘ zuzuordnen waren. Bis 1970 war es dabei gängige Praxis, dass die Betroffenen bereits zur Begutachtung in das Gefängniskrankenhaus verlegt worden seien. Nachdem das Landesjustizministerium über den jeweiligen Fall entschieden hatte, wurde schließlich auch auf dem Hohenasperg die Operation vorgenommen.(6) Die Betroffenen klagten, wie Heim ausführt, in Folge des Eingriffs ganz überwiegend über deutliche körperliche Beschwerden und Veränderungen wie Hitzewallungen, Ermüdbarkeit und Gewichtszunahme. (7)
Quellen:
(1) Siehe hierzu z.B.: Hoffschildt, Rainer: Schätzungen zur Anzahl der Kastrationen Schwuler in der NS-Zeit, in: Mitteilungen der Magnus-Hirschfeld-Gesellschaft Nr. 41/42, 2009, S. 86-95; Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz. Die Verfolgung von Homosexuellen im Dritten Reich, Paderborn 1990, S. 140-171; Birke, Roman: Medizinische Maßnahmen zur Bekämpfung der Homosexualität ‚Freiwillige Entmannungen‘ homosexueller Männer im Nationalsozialismus, in: Marco Brenneisen/Christine Eckel/Laura Haendel/Julia Pietsch: Stigmatisierung – Marginalisierung – Verfolgung. Beiträge des 19. Workshops zur Geschichte und Gedächtnisgeschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager, Berlin 2015, S. 37–56.
(2) Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 26. Juni 1935, Reichsgesetzblatt I, 1935, S. 196.
(3) Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, Bd. 19, 1964, S. 201-206.
(4) Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969, in: Bundesgesetzblatt I, 1969, S. 1143-1145. Zur zeitgenössischen Diskussion von Medizinern, Juristen und Psychologen über die Kastration von Sexualstraftätern in der BRD allgemein siehe: Langelüddeke, Albrecht: Die Entmannung von Sittlichkeitsverbrechern, Berlin 1963; Mauch, Gerhard/Bechtel, Jürgen: Kastration im Strafvollzug als Behandlung chronischer Sexualdelinquenten, in: Monatsschrift für Kriminologie u. Strafrechtsreform 51, 1968, S. 200-210; Pfäfflin, Friedemann: Chirurgische Kastration vor und nach 1945, in: Günther Kaiser/Helmut Kury/Hans-Jörg Albrecht (Hrsg.): Kriminologische Forschung in den 80er Jahren. Projektberichte aus der Bundesrepublik Deutschland, Freiburg i.Br. 1988, S. 591-603; Wille, R.: Zum heutigen Stand der Kastrationsforschung, in: H. Pohlmeier, E. Deutsch, H.-L. Schneider (Hrsg.): Forensische Psychiatrie heute. Prof. Dr. med. Ulrich Venzlaff zum 65. Geburtstag gewidmet, Berlin 1986, S. 189-197.
(5) Neunundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 175, 182 StGB (29. StrÄndG) vom 31. Mai 1994, in: Bundesgesetzblatt I, 1994, S. 1168f.
(6) Heim, Nikolaus: Die Kastration und ihre Folgen bei Sexualstraftätern, Göttingen 1980, S. 50.
(7) Ebd., S. 142f.
Verfolgungspraxis der Kriminalpolizei in den 1950er und 1960er Jahren
Wie die Kriminalpolizei in Baden-Württemberg im bundesweiten Vergleich die “Spitzenposition” bei der Verfolgung homosexueller Männer erlangte, soll im Folgenden beispielhaft an Hand der Verfolgungspraxis in Stuttgart aufgezeigt werden.
“Anzeigen meist aus eigener Initiative”
In den Räumen des “Hotel Silber”, des ehemaligen Gebäudes der Geheimen Staatspolizei von Württemberg und Hohenzollern, ging die Verfolgung homosexueller Männer nach 1945 fast nahtlos weiter. Dort wurde die Dienststelle “Sitte” der Kriminalpolizei mit dem “Sachgebiet Homosexuelle” eingerichtet. (1) Nach eigener Schätzung hatte sie circa 2.000 Homosexuelle in Stuttgart zu überwachen. Ihr Leiter, Kriminaloberkommissar Bauer, brüstete sich damit, dass Anzeigen gegen homosexuelle Männer “meist aus eigener Initiative” erfolgt seien. In einem Bericht vom 25. Mai 1956 betonte er, dass die Dunkelziffer “auf diesem Gebiet” bekanntlich “außerordentlich groß” sei und die “Anzeigenziffer […] wesentlich von der polizeilichen Verfolgungsintensität” abhänge. Eine von der Dienststelle aufgebaute Spezialkartei mit einer Lichtbildersammlung habe sich als besonders hilfreich erwiesen: So hätten sich zum Beispiel “durch die Vernehmung eines zufälligerweise aufgegriffenen Strichjungen insgesamt 45 weitere ‚Fälle‘ ergeben, wobei die Partner anhand der Lichtbildersammlung in den meisten Fällen ermittelt werden konnten.” (2)
Kundgebung “Hotel Silber und die Verfolgung der Homosexuellen – auch nach 1945” am 10. März 2010 vor jenem Gebäude “Hotel Silber” in der Stuttgarter Dorotheenstraße 10, von dem Verfolgung homosexueller Männer in der NS- und Nachkriegszeit ausgingen. (Foto: Sven Tröndle)
“Zum Schrecken der Homosexuellen Stuttgarts”
Die Ermittlungsarbeit erstreckte sich auf die Beobachtung sogenannter Homo-Lokale, zu denen Bauer im obigen Bericht das Café “Weiß” (früher “Bachstelze”) und die Gaststätte “Baßgeige” sowie die neu eröffnete Gaststätte “Wörz” in der Hohenheimer Straße 30 zählte. Anzeigen hätten in Stuttgart von 120 im Jahr 1951 auf 236 im Jahre 1955 zugenommen, da man das “Sachgebiet Homosexuelle […] durch zwei junge tüchtige Beamte verstärkt” habe, die “zum Schrecken der Homosexuellen Stuttgarts” geworden seien. (2)
Einsatz von V-Männern
Bei ihrer Ermittlungstätigkeit setzte die Kriminalpolizei spätestens seit 1951 wieder V-Männer ein, wie das Schreiben “Homosexuelles Treiben im Hauptbahnhof” vom 27. August 1951 belegt. Im “Bericht über Maßnahmen gegen homosexuelle Umtriebe” vom 2. Mai 1955 beschreiben die Polizisten “die Überwachung der öffentlichen Bedürfnisanstalten ‚Friedrichsbau – Alter Postplatz – Ilgenplatz – Charlottenplatz‘ durch Streifen der Kriminalpolizei in Verbindung mit der Schutzpolizei”. Auch Maßnahmen zur besseren Überwachung der sogenannten “Dauerduscher” und “Dauerbadegäste” in den städtischen Badeanstalten werden in diesem Bericht aufgeführt. Der Badebetrieb solle künftig “in Zusammenarbeit mit der Bäderleitung und dem Personal der einzelnen Badeanstalten […] zusätzlich durch geschulte Beamte des Sittendezernats” beobachtet werden. Vier Dienstausweise zum Besuch sämtlicher städtischer Bäder waren der Kriminalpolizei hierfür zur Verfügung gestellt worden. (2)
Verbot von Zusammenkünften homosexueller Männer überwachen
Die “Registrierung des Homo-Umgangs verdächtigter Personen” wies eine Steigerung ihrer Anzahl von 77 im Jahr 1960 über 109 (1961) sowie 145 (1963) bis zu 244 im Jahr 1964 auf, wie aus dem Jahrbuch des Stuttgarter Polizeipräsidiums 1964 hervorgeht. Aufgabe der Polizeibeamten war nicht nur die Bekämpfung homosexueller Handlungen. Sie sorgten vielmehr auch für die Einhaltung behördlicher Auflagen und Verbote, die sich gegen Zusammenkünfte von homosexuellen Männern richteten. So hatte der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil festgestellt, “durch das Dulden und Fördern des Zusammentreffens homosexueller Kreise in einer Gaststätte” werde die Homosexualität gefördert und dadurch “das Gewerbe missbraucht”. Auch Anträge “auf Erlaubnis für Männertanzveranstaltungen” seien stets abgewiesen worden. (3)
Quellen:
(1) In den dem Autor vorliegenden Dokumenten der Stuttgarter Sittenpolizei fehlen leider genaue Adressangaben. Ein dem Autor bekannter Zeitzeuge, der namentlich nicht genannt werden möchte, berichtete, er sei in einer § 175-Angelegenheit von der Sittenpolizei im “Hotel Silber” in den 1960er Jahren vernommen worden.
(2) Stadtarchiv Stuttgart 15/1, 100: Bereitschaftspolizei Württemberg-Baden, 1950–1963, “Homosexuelle Umtriebe”.
(3) Siehe Newsletter des Vereins lesbischer und schwuler Polizeibediensteter in Baden-Württemberg e. V. 2/2013.
Neuer Anlauf für die Entkriminalisierung:
das Beispiel der Kameradschaft “die runde”
Nach Kriegsende entwickelten sich in ganz Deutschland, also auch in Baden und Württemberg, wieder homosexuelle Freundeskreise, die in den 1950er und 1960er Jahren vorsichtig begannen, sich für eine Entkriminalisierung, für die Rechtsberatung von § 175-Verfahren-Betroffenen und für die Anerkennung des NS-Unrechts an homosexuellen Männern einzusetzen. Beispielhaft soll dies anhand der Kameradschaft “die runde” in Stuttgart und Umgebung aufgezeigt werden. Über deren Geschichte von 1950 bis 1969 hat Karl-Heinz Steinle 1998 in verdienstvoller Weise eine spannende und informative Broschüre in einer Reihe des Schwulen Museums Berlin veröffentlicht. (1)
Zum Bild links: Tischwimpel, der bei den Treffen des Freundeskreises den Stammtisch zierte. 1950 einigte sich der Freundeskreis auf den unverfänglichen Namen Kameradschaft “die runde” und wählte als Motto “suum cuique”. Dabei handelte es sich um die positive Umdeutung des Leitspruchs “Jedem das Seine”, den die Nationalsozialisten in der deutschen Übersetzung am Eingangstor des KZ Buchenwald angebracht hatten. Die darauf eingestickte Flamme sollte das “ewige Leben” und die “ewige Freundschaft” symbolisieren. (1, Bildquelle: Schwules Museum* Berlin, Archiv)
Verhaltensregeln und Unterstützung
Die Kameradschaft “die runde” hatte sich 1950 in Reutlingen aus privaten Zusammenkünften und mit Unterstützung von Schweizer Freunden der dortigen Organisation “Der Kreis” herausgebildet. Ab 1956 wurden die Treffen als Vorsichtsmaßnahme nach Stuttgart verlegt. Einmal im Monat traf man sich zunächst im Katharinen Eck am Katharinenplatz 4 und etwas später in einem Nebenzimmer im Restaurant Liststaffel am Marienplatz. Die Abende dienten in erster Linie der Geselligkeit und dem Austausch unter Gleichgesinnten. Es wurden aber auch Vorträge über konkrete Verhaltensregeln bei Schwierigkeiten mit der Polizei gehalten. Eine wichtige Aufgabe der Kameradschaft war die Organisation von Rechtsberatung sowie die Unterstützung von Kameraden, die es galt, durch Flucht in die Schweiz vor einer § 175-Verhaftung zu bewahren. Hierfür lud man den Rechtsanwalt Albrecht Dieckhoff aus Hamburg zu Vorträgen nach Stuttgart ein, der konkrete Tipps geben konnte, wie man sich bei Verhaftungen zu verhalten habe. Er übernahm die Verteidigung von “die runde”-Mitgliedern und konnte mehrfach bewirken, dass anstehende Verfahren eingestellt und die Angeklagten damit vor Verlust ihrer bürgerlichen Existenz bewahrt werden konnten. (1)
Treffpunkt der Kameradschaft „die runde“ nach 1956 am Marienplatz im Restaurant Liststaffel in Stuttgart (heute befindet sich hier das afrikanische Restaurant Madagascar, Bilder: Ralf Bogen)
Die Publikation “die runde” / “Der Rundblick”
Mit der Herausgabe einer Publikation wagte die Gruppe 1956 einen neuen Schritt: Zunächst gab sie ihr den Namen “die runde”. Ab 1964 wurde der Titel umbenannt in “Der Rundblick”. Noch im selben Jahr stieg die Zahl der Abonnenten auf nahezu 200 – unter ihnen u. a. der Publizist Kurt Hiller.
Bei der Herstellung des Heftes in der Reutlinger Privatwohnung des Freundespaares Harry Hermann und Willy Stiefel und beim Versand wurden besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Auf jede erotische Darstellung wurde wegen der Zensur verzichtet. Anfragen zur Partnervermittlung und Forderungen nach Kontaktanzeigen wurden abgelehnt. Jedes Heft trug den Vermerk “Der Rundblick ist eine interne Publikation der Kameradschaft ‚die runde‘. Er dient dem freien Gedankenaustausch, ist im öffentlichen Handel nicht erhältlich und ist nicht für Jugendliche bestimmt.” Nach Steinle seien die Umschlagseiten heimlich in einer Druckerei gedruckt und die maschinengetippten Innenseiten von einem Mitglied in einem Büro der württembergischen Forstverwaltung im Schloss Bebenhausen hektographiert worden. Alle Unterlagen wie Manuskripte, Briefe, Zeitschriften, alle Hefte der Gruppen sowie die Adressenkartei wurden außerhalb der Wohnungen an wechselnden Orte aufbewahrt. Steinle zitiert ein “die runde”-Mitglied über weitere Sicherheitsmaßnahmen: “Unbedingt sollte der Eindruck vermieden werden, es handle sich um eine umfangreiche Sendung. Die Adressen wurden nicht aufgeklebt wie beispielsweise beim Kreis, sondern einzeln mit der Hand geschrieben, wobei darauf geachtet wurde, daß sich möglichst viele daran beteiligten, um unterschiedliche Handschriften zu haben. Jeder von uns nahm einen Stapel Hefte im neutralen Umschlag und warf sie stückweise an verschiedenen Orten in die Postkästen ein.” Trotz dieser Vorsicht kam es zu zwei Hausdurchsuchungen in der Reutlinger Privatwohnung, die durch den Einsatz des Rechtsanwalts Dieckhoff jedoch glimpflich mit Geldstrafen endeten. Steinle schreibt: “Hermann und Stiefel befürchteten, observiert zu werden, immer wieder fanden sich im Brieffach Drohbriefe. Deshalb versuchten sie, sich möglichst unauffällig zu geben. Obwohl in ihrer Wohnung in Reutlingen weiterhin […] die Hefte zusammengestellt wurden, deutete, so ein Mitglied, nichts in der Wohnung auf diese Aktivitäten hin: ‚Im Gegenteil, die Wohnung war so bieder wie möglich eingerichtet, einschlägige Gemälde oder Fotos fehlten gänzlich. Die Besucher wurden dazu angehalten, nie gleichzeitig zu erscheinen und ihre Autos oder Fahrräder in anderen Straßen abzustellen. Auf Weisung von Harry durften nicht einmal die Vorhänge zugezogen werden, denn man hatte ja nichts zu verbergen.” (1)
Titelblatt der Ausgabe von Ostern 1958 (3. Jahrgang)
Schwules Museum* Berlin, Archiv
“Himmelschreiendes Unrecht”
In der Herbstausgabe 1958 schilderte ein Mann unter dem Pseudonym Bert Micha seine grausamen Erlebnisse aus siebenjähriger KZ-Haft. “Gerade jetzt, angesichts der Prozesse gegen KZ-Ärzte, sei daran erinnert, dass Tausende [Homosexuelle] zwangsweise kastriert wurden, oft unter bestialischen Umständen, dass sie in den Lagern oft besonderen Misshandlungen ausgesetzt waren. Der Schreiber dieser Zeilen hat selbst erlebt, dass ein feminin veranlagter junger Mann wiederholt vor den SS-Mannschaften tanzen musste, um anschließend an den Baum zu kommen, d. h. an Händen und Füßen rückwärts gefesselt am Querbalken der Wachstubenbaracke aufgehängt, um in fürchterlicher Weise geprügelt zu werden.” Der Beitrag prangerte die juristische Ungleichbehandlung von homosexuellen KZ-Überlebenden im Gegensatz zu anderen Häftlingsgruppen an und forderte eine Wiedergutmachung. Im gleichen Heft wurde ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zitiert, wonach ostdeutsche Homosexuelle generell als Sittlichkeitsverbrecher klassifiziert werden und ihnen deshalb eine Aufenthaltsgenehmigung in Westdeutschland zu verweigern sei. Dies wurde wie folgt kommentiert: “Da höchste Richter der bundesrepublikanischen Justiz im Verdacht stehen, an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der hitlerischen Terrorjustiz teilgenommen zu haben, ohne dass eine entsprechende Untersuchung lief, wundert uns der Geist des zitierten Urteils nicht.”
1968 führte “die runde” eine großangelegte Spendenaktion unter den Rundblick-Abonnenten und Freunden durch, mit der sie die Verschickung des Buches “Das Schicksal der Verfemten” an alle Abgeordneten von Bundestag und Bundesregierung finanzierte. Der Autor Harry Schulze-Wilde, der Beiträge für den Rundblick schrieb, war bereits in der homosexuellen Emanzipationsbewegung der 1920er aktiv gewesen und hatte sich vor den Nationalsozialisten ins Schweizer Exil gerettet. Zur Spendenaktion zitiert Steinle ein Mitglied aus der Kameradschaft: “Es ist nur wenigen Menschen in Deutschland bekannt, daß Hitler und Himmler […] auch die Homophilen in den Konzentrationslagern vernichten ließen. […] Hinzu kommt, daß die davongekommenen Homophilen keinerlei Entschädigung ausbezahlt erhielten, da sie angeblich nicht politisch verfolgt waren. Auf dieses himmelschreiende Unrecht hinzuweisen, bildet den Haupttenor des Buches.” (1)
“Vor Gericht” – Kunstdruck aus der runde Ausgabe von Ostern 1958 (3. Jahrgang)
Bildquelle: Schwules Museum* Berlin, Archiv
Quelle:
(1) Karl-Heinz Steinle: Die Geschichte der Kameradschaft die runde 1950 bis 1960, Heft 1 der Reihe “Hefte des Schwulen Museum”, Berlin 1998.