Stuttgarts verdrängte Schuld: Das extreme Ausmaß der Verfolgung homosexueller Männer in den 1950er und 1960er Jahren darf nicht länger verharmlost werden
(Bild oben: Arnulf Klett 1965, CC BY-SA 3.0 de. Paul Sauer schrieb über Klett: „Über 29 Jahre stand Klett als Oberbürgermeister an der Spitze der Stadtverwaltung Stuttgart. (…) Als entschiedener Gegner des Hitler-Regimes trat er Übergriffen der NS-Machthaber unerschrocken entgegen. (…) Murr schickte den jungen Rechtsanwalt (…) Ende 1933 für zwei Monate ins Konzentrationslager auf den Heuberg. (…) Im Krieg bewahrte er zahlreiche Angehörige der politischen Opposition und Soldaten vor schlimmen Strafen, zum Teil vor der Todesstrafe.“ (Quelle: https://www.leo-bw.de/) Als NS-Opfer genoss Arnulf Klett besondere moralische Autorität – ein Umstand, der möglicherweise erklären mag, warum seine spätere Verantwortung für das extreme Ausmass der Verfolgung homosexueller Männer in Stuttgart bis heute in der städtischen Erinnerungskultur weitgehend ausgeblendet werden konnte und im kollektiven Gedächtnis der Stadt nahezu gar nicht verankert ist.
Unser im Juni 2026 veröffentlichter Beitrag „Extremes Ausmaß bestätigt: Studie zur Verfolgung homosexueller Männer in Baden-Württemberg von J. Noah Munier erschienen“, hat die bundesweite Spitzenrolle der Stadt bei der systematischen Verfolgung homosexueller Männer in den 1950er und 1960er Jahren in den Fokus gerückt und breite Aufmerksamkeit gefunden (siehe unter anderem den auf EchtStuttgart veröffentlichten Artikel „Warum die PRIDE in Stuttgart auch eine Reise in ein dunkles Kapitel der Stadtgeschichte ist“). Der Beitrag diente als zentrale Quelle für:
- einen fraktionsübergreifenden Antrag zur Einführung einer posthumen Ehrung für herausragendes demokratisches Engagement, gewidmet Fritz Bauer,
- eine Petition gemäß Art. 17 GG (14.08.2026) an Oberbürgermeister Dr. Nopper zur Umbenennung des Arnulf Klett-Platzes aufgrund historischer Belastung (§ 175 StGB),
- ein Auskunftsersuchen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) (06.08.2026) an Generalstaatsanwalt Rebmann zur historischen Aufarbeitung im OLG-Bezirk Stuttgart.
Die uns zur Verfügung gestellten Dokumente – darunter die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 28.08.2026 – stellen wir hier zur Diskussion und weiteren Aufklärung bereit. Sobald die Antwort des Oberbürgermeisters vorliegt, werden wir sie ebenfalls veröffentlichen. Es ist Zeit, dass Stuttgart sich seiner Verantwortung stellt.
Petition gem. Art. 17 GG: Umbenennung des Arnulf Klett-Platzes aufgrund historischer Belastung (§ 175 StGB) vom 14.08.2026 an Oberbürgermeister Dr. Nopper
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Nopper,
hiermit richte ich eine formelle Petition gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes an Sie und den Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart. Artikel 17 GG verpflichtet die Behörde zur sachlichen Prüfung und zur Antwort. Ich fordere Sie nachdrücklich auf, ein Verwaltungsverfahren nach den kommunalrechtlichen Zuständigkeiten der Stadt Stuttgart zur Änderung einer öffentlichen Benennung einzuleiten, konkret zur Umbenennung des Arnulf-Klett-Platzes sowie der dazugehörigen Klett-Passage.
Jahrzehntelang wurde Arnulf Klett primär als „Wiederaufbaubürgermeister“ der Nachkriegszeit geehrt. Jüngste geschichtswissenschaftliche Erkenntnisse zeigen jedoch ein gänzlich anderes, zutiefst belastetes Bild seiner Amtszeit. Die im April 2026 erschienene universitäre Studie von Dr. J. Noah Munier („Paragraf 175 StGB in der jungen Bundesrepublik“) belegt detailliert, dass die Stadt Stuttgart unter der direkten Ägide und Verantwortung von Oberbürgermeister Klett eine bundesweite Spitzenposition bei der unnachgiebigen Verfolgung homo- und bisexueller Männer einnahm. Arnulf Klett ordnete 1956 persönlich die Schaffung des „Sonderkommandos P.“ an. Diese polizeiliche Spezialeinheit agierte in Zivil, um mit Methoden wie verdeckter Überwachung, Razzien und dem Anlegen von „Rosa Listen“ gezielt Existenzen unschuldiger Menschen zu vernichten. Die Kriminalisierungsrate lag im Südwesten damals um 62 Prozent über dem bundesweiten Durchschnitt.
Ein demokratischer Rechtsstaat darf im öffentlichen Raum keine Persönlichkeiten mit repräsentativen Plätzen ehren, die für solch systematische Menschenrechtsverletzungen und die Zerstörung ziviler Lebensläufe verantwortlich zeichnen. Die Benennung eines Platzes stellt eine öffentlich-rechtliche Ehrung dar, die an die Würdigung einer Person gekoppelt ist. Der Name Arnulf Klett ist geschichtlich zu schwer belastet, um weiterhin als Aushängeschild direkt vor dem Stuttgarter Hauptbahnhof zu dienen. Die fortbestehende Ehrung widerspricht den Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit). Die im Zuge von Stuttgart 21 ohnehin anstehende Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes bietet den idealen und notwendigen Zeitpunkt für diesen Schritt.
Vor diesem Hintergrund frage ich Sie und die Verantwortlichen der Stadtverwaltung in aller Deutlichkeit: Wann beginnt endlich die schonungslose geschichtliche Aufarbeitung der Stadt Stuttgart bezüglich dieser düsteren Ära der Nachkriegsjustiz und der polizeilichen Repression unter demokratischen Vorzeichen? (…)
Quelle: https://der-liebe-wegen.org/extremes-ausmass-bestaetigt-studie-zur-verfolgung-homosexueller-maenner-in-badenwuerttemberg-von-j-noah-munier-erschienen/
Auskunftsersuchen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) / Fragenkatalog an Herrn Generalstaatsanwalt Rebmann zur historischen Aufarbeitung im OLG-Bezirk Stuttgart vom 06.08.2026
(…) Ich bitte um die konkrete Beantwortung des folgenden Fragenkatalogs durch Herrn Generalstaatsanwalt Rebmann:
I. Institutionelle Aufarbeitung und historische Verantwortung
1. Hat die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart die Rolle der ihr untergeordneten Behörden bei der Kriminalisierung, Ermittlung und Anklage homosexueller Männer in den 1950er- und 1960er-Jahren jemals selbstständig historisch aufgearbeitet?
2. Wie bewertet die Behördenleitung die Tatsache, dass der OLG-Bezirk Stuttgart laut den Befunden der Munier-Studie mit einer extrem erhöhten Kriminalisierungsrate das bundesweite Epizentrum der Homosexuellenverfolgung war?
3. Welche Schritte sind von Ihrer Seite geplant, um vollständige institutionelle Transparenz über die damaligen Entscheidungen und behördlichen Verantwortlichkeiten herzustellen?
II. Personelle NS-Kontinuitäten und ideologisches Erbe
4. Existiert eine interne oder externe Untersuchung Ihrer Behörde zur dokumentierten personellen NS-Kontinuität (70,7 %) innerhalb der Staatsanwaltschaften im OLG-Bezirk Stuttgart?
5. Wie bewertet die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart die in historischen Anklageschriften genutzte, dehumanisierende Sprache (z. B. Begriffe wie „Scheusale“ oder „gemeingefährliche Parasiten“) zur moralischen Diffamierung der Betroffenen?
6. Plant die Behörde eine eigene historische Kommission oder eine vertiefte, dauerhafte Zusammenarbeit mit externen Forschenden zur Aufarbeitung dieser spezifischen Justizgeschichte?
III. Umgang mit den Opfern und heutige Standards
7. Wurden oder werden überlebende Betroffene im Bezirk über die pauschale gesetzliche Rehabilitierung von 2017 hinaus in irgendeiner Weise proaktiv durch die Justizbehörden kontaktiert, informiert oder berücksichtigt?
8. Existieren in der heutigen Behördenpraxis, in internen Richtlinien oder in der Ausbildung von Nachwuchsjuristen spezifische Leitlinien oder Standards, die explizit aus dieser historischen Verantwortung abgeleitet wurden?
9. Plant die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ein öffentliches, sichtbares Zeichen des institutionellen Bedauerns (z. B. eine offizielle Erklärung oder eine Gedenktafel im Justizgebäude), um das jahrzehntelange Unrecht an homosexuellen Männern im Südwesten anzuerkennen?
Nach § 7 Abs. 5 LIFG BW sind Auskunftsersuchen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten. Ich erlaube mir daher, eine Frist bis zum 3. September 2026 vorzumerken. Ich weise der Form halber darauf hin, das ihre Rückantwort (…) veröffentlicht wird.
https://der-liebe-wegen.org/extremes-ausmass-bestaetigt-studie-zur-verfolgung-homosexueller-maenner-in-badenwuerttemberg-von-j-noah-munier-erschienen/
Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 28.08.2026:
[Anmerkung der Redaktion: die Wiederholung der Fragen wurde hier weggelassen]
(…) Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg ist hier eingegangen. Ihre Fragen beantworte ich folgendermaßen:
Antwort zu den Fragen 1 und 4: Im Jahr 2009 ist das Buch „Die Geschichte(n) der württembergischen Staatsanwaltschaften“, herausgegeben von Klaus Pflieger (von 2001 bis 2013 Generalstaatsanwalt), erschienen (ISBN 078-3-933486-71-4). Zu weiteren historischen Publikationen oder wissenschaftlichen historischen Forschungen oder Studien zur Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart liegen hier keine Informationen vor.
Antwort zu Frage 7: Die Zuständigkeit für Entschädigungen von Personen, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden und Freiheitsentziehung oder anderweitige, außergewöhnlich negative Beeinträchtigungen erlitten haben, liegt beim Bundesamt für Justiz. Die Generalstaatsanwaltschaft ist an etwaigen Antragsverfahren nicht beteiligt.
Antwort zu Frage 8: Die juristische Ausbildung, die sich in das Rechtsstudium (das durch die Erste juristische Prüfung abgeschlossen wird) und den Vorbereitungsdienst (der durch die Zweite juristische Staatsprüfung abgeschlossen wird) gliedert, fällt nicht in die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft. Voraussetzung für die Tätigkeit als Staatsanwältin oder Staatsanwalt ist eine – über die allgemeine Bindung an Recht und Gesetz hinausgehende – „justizspezifische“ Verfassungstreue; Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Zu letzterer gehört insbesondere auch, dass das damalige strafrechtliche Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen nach heutigem Verständnis – 3 – in besonderem Maße grundrechtswidrig ist (vgl. BR-Drs. 262/17). Darüber hinaus existieren im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft keine dienstlichen Anweisungen oder Richtlinien, die sich aus dieser historischen Entwicklung ergeben haben.
Antwort zu den Fragen 2, 3, 5, 6 und 9: Dazu liegen keine behördlichen Aufzeichnungen vor.