Im Beitrag „Stuttgarts verdrängte Schuld: Das extreme Ausmaß der Verfolgung homosexueller Männer in den 1950er und 1960er Jahren darf nicht länger verharmlost werden“ berichteten wir über ein Auskunftsersuchen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) an Generalstaatsanwalt Rebmann vom 6. August 2026.
Das LIFG gibt Bürger:innen das Recht, von Behörden Auskunft über Akten und Vorgänge zu verlangen.
Die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 28. August 2026 und weitere Dokumente zeigen: Während es auf staatlicher Ebene bereits eine universitäre Studie von Dr. phil. J. Noah Munier gibt, fehlt es bislang an einer angemessenen Mitwirkung der Justizbehörden. Deshalb wurden Fachaufsichtsbeschwerden eingereicht. Eine mitgesandte Zusammenfassung des Verfahrens (Stand: Oktober 2026) wirft die Frage auf: Bleibt die universitäre Aufarbeitung bloße oberflächliche und kaum beachtete Symbolpolitik – oder beteiligt sich die Justiz endlich angemessen?

Wir veröffentlichen diese Zusammenfassung weiter unten, doch zuvor zeigen wir auf, dass sich ähnliche Fragen ebenso auch an die Polizeibehörden in Baden-Württemberg stellen.

In der Landeshauptstadt Stuttgart gab es im Jahre 1960 zur Verfolgung homosexueller Männer eine Kartei von erkennungsdienstlich erfassten homo- und bisexuellen Männern, die etwa zweieinhalbtausend Personen umfasst haben soll. Ob und inwiefern es sich um eine bereits vor 1945 genutzte Kartei handelt bzw. Einträge aus der Zeit vor 1945 stammten, ist bisher nicht bekannt. Ebenso unbekannt ist, wer, wann und wie diese Kartei der damals städtischen Stuttgarter Kriminalpolizei mit welcher Motivation scheinbar spurlos verschwinden lassen hat. 

Zu Beginn unserer Recherchen über die regionale Verfolgungsgeschichte hatte ich mich in 2011 per Email an das Polizeipräsidum Stuttgart gewandt und schrieb:

Der damaligen Antwort des Plizheipräsidums steht allerdings entgegen:

Am 4. Juli 2017 veröffentlichten Dr. des. Julia Noah Munier und Karl-Heinz Steinle den Beitrag „Außergewöhnlicher Aktenfund im Staatsarchiv Ludwigsburg“ auf der Webseite „LSBTTIQ in Baden und Württemberg“ der Universität Stuttgart. Darin heißt es:

„Im Zuge unseres Forschungsvorhabens „LSBTTIQ in Baden und Württemberg. Lebenswelten, Repression und Verfolgung im Nationalsozialismus und in der Bundesrepublik Deutschland“ sind im Staatsarchiv Ludwigsburg Aktenordner der Stuttgarter Kriminalpolizei der Forschung zugänglich gemacht worden, deren Inhalt – nicht nur für die Forschungen zu Baden-Württemberg – eine einzigartige Quelle darstellt. (…) Bei dem außergewöhnlichen Quellenfund handelt es sich um Fotografien, Zeichnungen und gedruckte Bildwerke. (…) Das Bildmaterial befindet sich in vier Aktenordnern der Stuttgarter Firma Leitz. Die Beschriftung der Ordnerrücken weist die einzelnen Ordner als „Band I“ bis „Band V“ aus. (…) Der Band II liegt nicht vor. (…) Band IV gelangte schon vor längerer Zeit ins Ludwigsburger Staatsarchiv und wurde bereits im Sommer 2015 in der Ausstellung „Homosexualität_en“ im Deutschen Historischen Museum gezeigt. Band I, III und V wurden erst vor kurzem an das Staatsarchiv übergeben.2 Zu hoffen ist, dass auch der fehlende Band II noch gefunden und dem Staatsarchiv zur weiteren Forschung übergeben wird. (…) Die Ordner enthalten (…) erkennungsdienstliche Fotografien der Kriminalpolizei, die vereinzelt mit Angaben zum Datum, der ermittelnden Polizeidienststelle und einer Nummer des erkennungsdienstlichen Aufnahmeverfahrens versehen sind.“

Bei unseren Forschungsarbeiten im Staatsarchiv Ludwigsburg in den Jahren vor 2015 waren diese Ordner der städtischen Kriminalpolizei noch nicht dem Archiv übergeben worden.

1. Ausgangslage und Zielsetzung

Nach der Veröffentlichung der universitären Studie von Dr. J. Noah Munier im April 2026 über das überdurchschnittliche Ausmaß der Strafverfolgung homosexueller Männer in Baden-Württemberg (1952–1969) wurden im September 2026 Auskunftsbegehren nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG BW) eingereicht. Die Anträge richteten sich an das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart und die Generalstaatsanwaltschaft (GenStA) Stuttgart. Ziel war die Einsicht in fallunabhängige Verwaltungsvorgänge, Generalakten, Dienstaufsichtsverfügungen sowie historische Aussonderungs- und Übergabeprotokolle an die Staatsarchive, um die administrativen Abläufe der damaligen Justizverwaltung zu rekonstruieren.

2. Die behördlichen Ablehnungsbescheide

Beide Justizbehörden haben die Anträge im Oktober 2026 aus formalen und organisatorischen Gründen abgelehnt:

  • Oberlandesgericht Stuttgart (Bescheid vom 06.10.2026, Az. 1552E-1/5): OLG-Präsident Dr. Andreas Singer wies den Antrag zurück, da themenspezifische Statistiken, Register oder Entscheidungssammlungen zu den §§ 175, 175a StGB in der Gerichtsverwaltung nicht existent seien. Eine nachträgliche Erstellung oder eine systematische Sichtung der unerschlossenen Altbestände aus 18 Jahren sei vom LIFG nicht gedeckt. Zudem stünde dem Begehren ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG) entgegen, da die manuelle Auswertung erhebliche Personalkapazitäten binden und den laufenden Gerichtsbetrieb beeinträchtigen würde. Das OLG verwies den Antragsteller für eigene Recherchen an das Landesarchiv Baden-Württemberg.
  • Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart (Bescheid vom 09.10.2026, Az. GSTSTU 1402-1/1): Gezeichnet durch Oberstaatsanwalt Schray, wurde mitgeteilt, dass zu den angefragten Sachverhalten keine behördlichen Aufzeichnungen mehr vorliegen. Die Unterlagen seien nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ausgesondert (vernichtet) worden. Aufgrund dieser Löschungen lasse sich behördlich nicht mehr nachvollziehen, wann, in welcher Form und in welchem Umfang Aktenabgaben an Archive erfolgten. Über den verbliebenen Aktenbestand der nachgeordneten Staatsanwaltschaft Stuttgart lägen der GenStA keine Erkenntnisse vor. Für Entschädigungsfragen wurde auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz verwiesen.

3. Einlegung der Fachaufsichtsbeschwerde

Gegen beide Bescheide wurde am 11. Oktober 2026 formelle Fachaufsichtsbeschwerde beim Justizministerium Baden-Württemberg eingereicht. Die Begründung der Beschwerde stützt sich auf folgende Argumente:

  • Widerspruch zur Landesförderung: Das Land Baden-Württemberg hat die wissenschaftliche Aufarbeitung dieses Unrechtskomplexes (Munier-Studie) mit rund 930.000 Euro gefördert. Die behördliche Argumentation, es existierten keinerlei nachvollziehbare Verwaltungsregister oder Übergabeprotokolle mehr, steht im Widerspruch zu den Dokumentationspflichten einer Landesbehörde und erschwert die Verifikation historischer Quellen.
  • Mängel in der Aufsichtspflicht: Der Generalstaatsanwaltschaft wird im Rahmen der Beschwerde vorgeworfen, ihrer Sachaufklärungspflicht bezüglich der nachgeordneten Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht nachgekommen zu sein und den Bescheid nicht durch den behördlichen Leiter gezeichnet zu haben.

Der Vorgang liegt nun zur Prüfung beim Justizministerium. Eine Kopie der Beschwerde wurde der Landtagsabgeordnete Petra Olschowski zur parlamentarischen Kenntnisnahme übermittelt.

4. Bewertung des Vorgangs 

Das Agieren der Stuttgarter Justizbehörden offenbart eine fundamentale Diskrepanz zwischen politisch deklariertem Aufarbeitungswillen und der administrativen Praxis im Jahr 2026.

  • Strukturelles Defizit in der Dokumentation: Dass die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart nach eigenen Angaben nicht mehr nachvollziehen kann, wann welche Verwaltungsakten an Archive abgegeben oder vernichtet wurden, belegt gravierende Lücken in der behördlichen Dokumentationspraxis. Die systematische Vernichtung („Aussonderung“) von Unterlagen nach starren Fristen führt hier faktisch zu einer nachträglichen Verwischung administrativer Mitverantwortung am historischen Justizunrecht.
  • Priorisierung von Verwaltungsaufwand vor historischer Verantwortung: Die Argumentation des OLG Stuttgart, wonach das Sichten von Altbeständen und Abgabelisten den heutigen Gerichtsbetrieb gefährde, setzt rein operative Prioritäten über die rechtsstaatliche Pflicht zur Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen. Während das OLG öffentlich betont, das historische Leid der Betroffenen „sehr ernst“ zu nehmen, verhindern die angewandten formalen Barrieren des LIFG genau jene Transparenz, die für eine ehrliche Aufarbeitung notwendig wäre.
  • Selektive Erinnerungskultur: Der Verweis des OLG auf bestehende Formate wie die Ausstellung „NS-Justiz in Stuttgart“ verdeutlicht, dass die Bereitschaft zur institutionellen Selbstkritik vorzugsweise auf die Epoche vor 1945 beschränkt bleibt. Sobald die Aufarbeitung jedoch das Unrecht der Nachkriegsjahrzehnte unter demokratischen Vorzeichen berührt, greifen die Behörden auf juristische Abwehrmuster zurück.

Die eingereichte Fachaufsichtsbeschwerde stellt somit einen notwendigen Schritt dar, um das Justizministerium als oberste Dienstaufsicht zu einer klaren Positionierung zu zwingen: Es muss sich erweisen, ob die staatlich finanzierte Aufarbeitung der LSBTTIQ-Verfolgungsgeschichte politische Symbolik bleibt oder ob die Justizbehörden zur administrativen Offenlegung verpflichtet werden.“